Das albanische Parlament hat das Abkommen zwischen der Republik Albanien und der Republik Italien im Bereich der sozialen Sicherheit mit dem Gesetz Nr. 47/2024 ratifiziert.
Dieses Abkommen findet Anwendung auf Rechtsvorschriften bezüglich:
In Albanien:
Versicherung für Alters-, Invaliditäts- und Familienrenten (Leistungsempfänger);
Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;
Arbeitslosenversicherung.
In Italien:
Allgemeine Pflichtversicherung für Arbeitnehmerrenten, Invalidität, Alter und Familienrenten; spezielle Behandlung für selbstständig Erwerbstätige (Handwerker, Händler, Landwirte);
Leistungen bei Krankheit einschließlich Tuberkulose und Mutterschaft;
Arbeitslosenversicherung;
Besondere Ersatz- oder Zusatzregelungen, die für bestimmte Arbeitnehmerkategorien geschaffen wurden und sich auf Leistungen oder Risiken beziehen, die von den zuvor genannten Rechtsvorschriften abgedeckt sind.
Das Abkommen gilt für Personen, die den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten unterliegen oder unterlegen haben, sowie für ihre Familienangehörigen und die nach ihnen verbliebenen Leistungsempfänger.
Rentenansprüche
Durch dieses Abkommen wird einer Person das Recht eingeräumt, dass, wenn sie die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates festgelegten Voraussetzungen für Ansprüche (Rentenansprüche) allein aufgrund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten nicht erfüllt, die zuständigen Institutionen die Regeln der Zusammenrechnung der Zeiten anwenden.
Somit werden Versicherungszeiten aus einem Vertragsstaat mit denen aus einem anderen ohne Überschneidung zusammengerechnet, sodass Personen in beiden Ländern von einer Rente profitieren können.
Zuständige Institutionen:
Ermitteln den theoretischen Leistungsbetrag, auf den die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle zusammengerechneten Versicherungszeiten nach ihren eigenen Rechtsvorschriften erfüllt worden wären.
Ermitteln den tatsächlichen Leistungsbetrag, indem sie den theoretischen Betrag anhand des Verhältnisses zwischen den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der Versicherungszeiten in beiden Vertragsstaaten reduzieren.
Übersteigt die Gesamtdauer die von einem Staat für volle Ansprüche geforderte Höchstdauer, aber nicht die Gesamtdauer unter Berücksichtigung der Anforderungen beider Staaten zusammen, so berücksichtigen die zuständigen Institutionen stattdessen diese Höchstdauer.
Beispiel:
Um in Italien Anspruch auf eine Rente zu haben, sind mindestens 20 Arbeitsjahre erforderlich, während in Albanien 15 Jahre benötigt werden. Wenn ein albanischer Staatsbürger 10 Jahre in Albanien gearbeitet hat, bevor er auswanderte und weitere 10 Jahre in Italien arbeitete, werden diese beiden Versicherungszeiten zusammengerechnet, wodurch ihm der Zugang zu Rentenansprüchen in beiden Ländern ermöglicht wird; er erhält zwei separate Renten, die jeweils der in jedem Land gearbeiteten Zeit entsprechen.
Diese Übersetzung bewahrt die Klarheit, während sie sich strikt an eine formelle Sprache hält, die für rechtliche Kontexte bezüglich internationaler Abkommen zur sozialen Sicherheit zwischen Albanien und Italien geeignet ist.