
Smart Working und Homeoffice wurden während der COVID-19-Pandemie für viele Unternehmen zum Alltag. Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer sahen darin damals erstmals eine dauerhafte Lösung. Seitdem ist Telearbeit Teil der Arbeitskultur geworden. Sie kann auf den Wunsch des Arbeitnehmers aus persönlichen Gründen zurückgehen oder Teil der Unternehmenskultur bzw. einer internen Richtlinie sein, mit 100 % Remote-Arbeit oder einem hybriden Modell: einige Tage im Büro, einige Tage zu Hause.
Viele Unternehmen fragen, ob diese Arbeitsform in Albanien eine rechtliche Grundlage hat. Die Antwort lautet ja. Telearbeit ist kein Produkt der Pandemie: Das albanische Arbeitsgesetzbuch regelt die Telearbeit in Artikel 15, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 136/2015 vom 5. Dezember 2015.
Artikel 15, „Heimarbeit und Telearbeit“, kennt zwei Formen der Arbeit außerhalb der Räume des Arbeitgebers:
Homeoffice und Smart Working, wie wir sie heute kennen, haben drei Merkmale: Gearbeitet wird mit Computer und Internet, von einem Ort außerhalb des Büros, mit flexibler Zeiteinteilung. Genau diese Elemente nutzt das Gesetz, um Telearbeit zu definieren. Ein neues Gesetz für Smart Working ist daher nicht nötig: Wenn beide Parteien es wollen, in gutem Glauben handeln und die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können Tätigkeiten, die aus der Ferne und nicht unbedingt im Büro erledigt werden können, nach Artikel 15 geregelt werden.
Dasselbe gilt für das hybride Modell. Das Gesetz verlangt, dass der Arbeitsort mit dem Arbeitgeber vereinbart wird. Vertrag oder Nachtrag können die Tage oder Bedingungen für die Arbeit zu Hause und im Büro klar festlegen.
Telearbeitnehmer haben dieselben Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer. Das Arbeitsgesetzbuch gilt vollständig, mit zwei Ausnahmen:
Die Ausnahme ist folgerichtig: Wenn der Arbeitnehmer selbst bestimmt, wann er arbeitet, kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit nicht wie im Büro messen und kontrollieren. Deshalb ist die Vereinbarung zwischen den Parteien so wichtig.
Das Gesetz verlangt, dass die Arbeitsbedingungen von Telearbeitnehmern nicht ungünstiger sind als die von Kollegen, die im Büro gleiche oder vergleichbare Arbeit leisten. Dazu muss der Arbeitgeber:
Nach Artikel 15 Absatz 5 gilt es nicht als „Heimarbeit“ oder „Telearbeit“, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen als dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Arbeitsort arbeitet oder wenn er unter besonderen Umständen, mit seiner Zustimmung oder aufgrund einer Vereinbarung mit ihm, eine andere im Vertrag vorgesehene Tätigkeit ausübt.
Telearbeit ist weder ein Recht, das der Arbeitnehmer einseitig verlangen kann, noch eine Pflicht, die der Arbeitgeber auferlegen kann. Sie beruht auf Vereinbarung und gutem Glauben. Ein guter Telearbeitsvertrag oder Nachtrag regelt klar:
Muss der Arbeitgeber Telearbeit akzeptieren?
Nein. Telearbeit wird zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart.
Werden Überstunden bei Telearbeit vergütet?
Die Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs über Überstunden gelten für Telearbeit nicht, da die Arbeitszeit vom Arbeitnehmer bestimmt wird. Der Vertrag kann besondere Regeln vorsehen.
Wer bezahlt die Ausstattung?
Der Arbeitgeber stellt sie bereit, installiert und wartet sie, es sei denn, der Arbeitnehmer nutzt eigene Geräte.
Kann ich aus Deutschland oder einem anderen Land remote arbeiten?
Das Arbeitsgesetzbuch spricht vom mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort. Die Arbeit aus einem anderen Staat kann steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und aufenthaltsrechtliche Folgen haben und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Wir erstellen Telearbeitsverträge und Nachträge sowie interne Richtlinien für Remote- und Hybridarbeit und beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu ihren Rechten und Pflichten. Vereinbaren Sie eine Erstberatung mit unserem Team für Arbeitsrecht.